Laut einem Gerichtsurteil des Landesgerichts München (vom 19.01.2022 - Link) haben Nutzer von Websites, die ohne die Einwilligung des Nutzers Google Fonts über ein Nachladeverfahren einbinden, gegenüber dieser Website einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch.
Technisch gesehen ist es dabei ausschlaggebend, dass der Google Font über eine dritte Quelle eingebunden, d.h. nachgeladen, wurde. Denn durch diese Technik wird ohne Einwilligung des Nutzers dessen IP-Adresse unverschlüsselt an das bereitstellende Unternehmen, z.B. Google, gesendet. Bereits die Weitergabe der IP-Adresse stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers dar und begründet den Schadensersatzanspruch.
Nicht betroffen sind Websites, die den Google Font auf dem eigenen Server speichern und von dort aus bereitstellen.
Wenn Sie Google Fonts nachladen, sollten Sie umgehend handeln. Aufgrund des Gerichtsurteils könnten Sie theoretisch von jedem Ihrer Website-Besucher abgemahnt werden.
Sollten Sie Unterstützung bei der Umstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.